TSV Fortuna ObergLandesSportBund Niedersachsen e.V. Siegel
Sponsor:
Volksbank Peine

Satzung

S A T Z U N G

des Turn- und Sportvereins „Fortuna“ Oberg e.V.


Allgemeine Bestimmungen



§ 1 Name, Sitz und Zweck


Der 1883 in Oberg gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein „Fortuna“ Oberg e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in
Lahstedt/OT Oberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Peine, unter der Nr. VR 437, eingetragen.

  1. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Peine und im Landessportbund Niedersachsen sowie in den jeweiligen Fachverbänden und wird diese Mitgliedschaft beibehalten.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.




§ 2 Rechtsgrundlage


Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.


§ 3 Gliederung des Vereins


Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.

Jeder Abteilung steht ein/eine Abteilungsleiter/in vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Geschäftsordnung regeln.

Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.


Mitgliedschaft



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)


Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluß des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.


§ 5 Ehrenmitglieder


Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluß eines Kalendervierteljahres;

  2. durch Ausschluß aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes, wenn er seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

  3. durch Ausschluß aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates bei sonstigen Gründen.


Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein unberührt.


§ 7 Ausschließungsgründe


Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. wenn die in § 9 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;

  2. wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;

  3. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt.


Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluß hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied schriftlich zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen.


Rechte und Pflichten der Mitglieder



§ 8 Rechte der Mitglieder


Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:


  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahren berechtigt;

  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hier getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;

  4. vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.



§ 9 Pflichten der Mitglieder


Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:


  1. die Geschäftsordnung und die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;

  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

  3. die durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Beiträge zu entrichten;

  4. an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;

  5. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 1 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 1 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.



Organe des Vereins



§ 10 Organe


Organe des Vereins sind:


  1. die Mitgliederversammlung;

  2. der geschäftsführende Vorstand;

  3. der erweiterte Vorstand;

  4. der Ehrenrat;



Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt.


Mitgliederversammlung



§ 11 Zusammentreffen und Vorsitz


Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.

Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts in unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich nach Abschluß des Geschäftsjahres als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlußfassung über die in § 12 genannte Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag im Vereinsaushang unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 3 Wochen.

Anträge zur Tagesordnung sind 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den §§ 20 und 21.


§ 12 Aufgaben


Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß
anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere:


  1. Wahl der Vorstandsmitglieder;

  2. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;

  3. Wahl von zwei Kassenprüfern;

  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

  5. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.



§ 13 Tagesordnung


Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:


  1. Feststellung der Stimmberechtigten;

  2. Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer;

  3. Beschlußfassung über die Entlastung;

  4. Neuwahlen;

  5. schriftliche Anträge;



§ 14 Vereinsvorstand


Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der 2. Vorsitzenden
  3. dem/der Schriftführer/in
  4. dem/der 1. Kassenwart/in
  5. dem/der 2. Kassenwart/in
  6. dem/der Sportwart/in
  7. dem/der Werbe- u. Pressewart/in


Die Mitglieder des Vorstandes zu 1. bis 7.) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Die Amtszeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vereinsvorstandes ist so festzulegen, daß nicht alle Positionen in einem Jahr gleichzeitig zur Wiederwahl anstehen. Der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. Kassenwart/in und der/die Sportwart/in stehen gemeinsam in einem Jahr zur Wahl, die Wahl der anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt im darauffolgenden Jahr.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Kassenwart/in sowie der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für den Verein zeichnen und Erklärungen abgeben. (Gesetzliche Vertretung)


§ 15 Pflichten und Rechte des Vorstandes


Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung/Geschäftsordnung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist ermächtigt, Fachausschüsse, Übungs- und Abteilungsleiter durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse zur Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.


§ 16 erweiterter Vorstand


Der erweiterte Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand;

  2. den Vertretern der Abteilungen / Fachausschüssen mit beratender Funktion;



§ 17 Vorstandssitzungen


Die Vorstandssitzungen werden durch den/die 1. Vorsitzende/n einberufen.

Über die während der Vorstandssitzungen behandelten Punkte und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit durch die Unterschrift des 1. Vorsitzenden zu bestätigen ist.


§ 18 Der Ehrenrat


Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 19 Kassenprüfung


Die Kasse des Vereins muß mindestens einmal im Jahr vor jeder Mitgliederversammlung durch die gewählten Kassenprüfer geprüft werden.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des /der 1.Kassenwarts/in und des geschäftsführenden Vorstandes.


Allgemeine Schlußbestimmungen



§ 20 Verfahren der Beschlußfassung aller Organe


Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 11 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 11 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.

Das Protokoll muß Angaben über die Namen der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.


§ 21 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins


Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, daß mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.


§ 22 Vermögen des Vereins


Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden darf.


§ 23 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.


§ 24 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Ältere Satzungen werden ungültig.



Lahstedt/OT Oberg, den 09. 05. 2005

letzte Aktualisierung am 25.10.2007 um 19:05:22Uhr