TSV Fortuna ObergLandesSportBund Niedersachsen e.V. Siegel
Sponsor:
Volksbank Peine

Satzung

S A T Z U N G

des Turn- und Sportvereins „Fortuna“ Oberg e.V.



Inhaltsverzeichnis

§§ Bezeichnung Seite

1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr 2
2 Vereinszweck 2
3 Gemeinnützigkeit 2
4 Selbstlosigkeit 2
5 Amtsbezeichnungen 2
6 Ehrenamtlichkeit, Aufwendungsersatz, Vergütungen 2
7 Verbandsmitgliedschaften 3
8 Gliederung des Vereins 3
9 Mitgliedschaften 3
10 Erwerb der Mitgliedschaft 3
11 Ehrenmitgliedschaft 3
12 Beendigung der Mitgliedschaft 4
13 Vereinsbeiträge 4
14 Rechte der Mitglieder 5
15 Pflichten der Mitglieder 5
16 Stimmrecht und Wählbarkeit 5
17 Organe 6
18 Mitgliederversammlung 6
19 Einberufung der Mitgliederversammlung 6
20 Anträge an die Mitgliederversammlung 6
21 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung 7
22 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 7
23 Vorstand 7
24 Gesamtvorstand 8
25 Ehrenrat 9
26 Aufgaben des Ehrenrats 9
27 Eigenständigkeit der Jugend 9
28 Jugendvollversammlung 9
29 Jugendausschuss 10
30 Abteilungen 10
31 Abteilungsversammlungen 10
32 Abteilungsleitungen 10
33 Amtsdauer 11
34 Protokollierung von Beschlüssen 11
35 Versammlungsordnung 11
36 Haftung, Haftungsbeschränkungen 11
37 Kassenprüfung 12
38 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten 12
39 Weitergabe von Daten 12
40 Veröffentlichung von Daten 12
41 Dauer der Datenspeicherung 13
42 Anrufung ordentlicher Gerichte 13
43 Ehrungsordnung 13
44 Satzungsänderungen 13
45 Auflösung des Vereins 13
46 Anfallsberechtigung 14
47 Inkrafttreten 14





§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen \"Turn- und Sportverein \"Fortuna\" Oberg e.V.\" (Kurzform: \"TSV Fortuna Oberg\") und hat seinen Sitz in Oberg, Gemeinde Lahstedt.
2. Die Vereinsfarben sind Schwarz und Weiß.
3. Der Verein wurde 1883 in Oberg gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hildesheim (Registernummer: VR 160090) eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports, die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend.
2. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Abhaltung von geordnetem Sport- und Übungsbetrieb,
b) Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,
c) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
d) Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter/innen,
e) Förderung der sportlichen Jugendarbeit,
f) Durchführung gemeinschaftlicher Veranstaltungen,
g) Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung.

§ 4 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Amtsbezeichnungen

Soweit in dieser Satzung bei der Bezeichnung von Satzungsämtern u.ä. die männliche Form gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise angesprochen. Die Verwendung der männlichen Bezeichnung dient allein der Vereinfachung und der Lesbarkeit dieser Satzung.

§ 6 Ehrenamtlichkeit, Aufwendungsersatz, Vergütungen

1. Alle Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Gezahlt werden können auch Entschädigungen für Zeitaufwand (z. B. Sitzungsgeld).
3. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
4. Die Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Büromaterial etc.
5. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
6. Vom Vorstand können durch Beschluss Pauschalen festgesetzt werden.
7. Weitere Einzelheiten können in einer Finanz- bzw. Haushaltsordnung geregelt werden, die vom Gesamtvorstand erlassen wird.
8. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene, auch pauschale, Vergütung erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
9. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.

§ 7 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Kreissportbundes Peine e.V. und der Landes- oder Bundesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Weitere Mitgliedschaften können beschlossen werden, wenn diese im Sinne des Vereins sind.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der genannten Verbände als verbindlich an und regelt im Einklang mit diesen seine Angelegenheiten selbständig.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf diese Verbände.
4. Sobald eine neue Sportart aufgenommen wird, muss der Beitritt zum entsprechenden Fachverband durch den Vorstand erklärt werden.

§ 8 Gliederung des Vereins

1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Nach Möglichkeit ist die Zuordnung durch die Landesfachverbände zu berücksichtigen.
Neue Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
2. Abteilungen können im Rahmen der bewilligten Finanzmittel einen eigenen Haushalt bewirtschaften, der mit der Kasse des Hauptvereins abgerechnet wird. Einzelheiten können vom Vorstand festgelegt werden.
3. Zur jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung ist der Vorstand einzuladen.
4. Abteilungsordnungen oder -richtlinien dürfen der Vereinssatzung nicht widersprechen und benötigen die Zustimmung des Vereinsvorstands.
5. Die Beteiligung an einer Sport- oder Spielgemeinschaft bedarf ebenfalls der Zustimmung des Vereinsvorstands.
6. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung für zwei Jahre gewählt, falls in einer Abteilungsordnung nicht etwas anderes geregelt ist.
7. Für die Wahlen der Abteilungsversammlung und die Zusammensetzung der Abteilungsleitungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 9 Mitgliedschaften

Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele das Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller schriftlich Berufung an den Ehrenrat einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
4. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang erfolgen, ansonsten gilt der Antrag als angenommen.
5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Ziffern 3 und 4 entsprechend.

§ 11 Ehrenmitgliedschaft

1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands natürliche Personen, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.
2. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die noch nicht Mitglied im Verein ist.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Abweichungen von dieser Regelung zulassen.
3. Bei Tod endet die Mitgliedschaft automatisch mit Ablauf des Kalendermonats.
4. Mitglieder, die ein Amt im Vorstand oder in den Abteilungen des Vereins innehatten, und deren Mitgliedschaft gemäß Ziffer 2 oder 5 erlischt, haben auf Verlangen des Vorstands Rechenschaft abzugeben. Sie sind verpflichtet, Vereinseigentum sowie alle in Ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen zurückzugeben.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
- erheblicher Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen,
- eines schweren Verstoßes gegen die Ziele und Interessen des Vereins,
- groben unsportlichen Verhaltens.
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
7. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zu übermitteln. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung innerhalb von vier Wochen nach Zugang beim Ehrenrat zulässig. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
8. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Einspruchs nach einer Verhandlung, in welcher das ausgeschlossene Mitglied zu hören ist und zu der es mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen ist.
9. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von beschlossenen Vereinsbeiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss darf durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten muss, mindestens zwei Monate vergangen sind. In diesem Fall ist ein Einspruch des ausgeschlossenen Mitglieds beim Ehrenrat ausgeschlossen.
10. Ansprüche des Vereins bleiben auch nach Ausschluss des Mitglieds erhalten. Ansprüche gegenüber dem Verein müssen binnen sechs Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 13 Vereinsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge (Mitgliedsbeitrag, Aufnahmebeitrag, Umlagen und Arbeitsdienste) erhoben, deren Höhe nach Mitgliedergruppen unterschiedlich sein können. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Umlagen dürfen maximal das sechsfache des Jahres-Mitgliedsbeitrags betragen.
2. Die Höhe der vorgenannten Vereinsbeiträge sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Beitragsänderungen können auch rückwirkend zum 01.01. des Jahres beschlossen werden.
3. Die Abteilungsversammlungen können für ihren Bereich zusätzliche Beiträge (Abteilungsbeitrag, Umlagen und Arbeitsdienste) - auch rückwirkend zum 01.01. des Jahres - mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
4. Diese sind erst nach der Genehmigung durch den Vereinsvorstand wirksam.
5. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen Arbeitseinsätze festzulegen.
Ordentliche volljährige Mitglieder, die der betreffenden Abteilung angehören und am Sportbetrieb teilnehmen (aktive Mitglieder), sind zur unentgeltlichen Teilnahme an den Arbeitseinsätzen verpflichtet. Die Art und Weise der Arbeitseinsätze werden von der betreffenden Abteilungsleitung bestimmt. Die Abteilungsversammlung kann beschließen, von denjenigen ordentlichen Mitgliedern, die an solchen Arbeitseinsätzen nicht teilnehmen, eine Ersatzzahlung für den jeweils versäumten / nicht geleisteten Arbeitseinsatz zu verlangen.
6. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
7. Bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner für deren Beitragspflichten.
8. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 14 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,
a) im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben, zu denen sie sich gemeldet haben. Die Abteilungen können auf Beschluss einer Abteilungsversammlung einen Aufnahmestopp beantragen, der der Zustimmung des Gesamtvorstands bedarf;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu nutzen,
c) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlussfassungen und Beratungen der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlung teilzunehmen,
d) auch ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
e) auch ohne Stimmrecht an der Abteilungsversammlung teilzunehmen,
f) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz nach den jeweils gültigen Bestimmungen bei Sportunfall zu verlangen.

§ 15 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist insbesondere verpflichtet,
a) sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen und Bestimmungen des Vereins zu verhalten,
b) das Ansehen des Vereins zu wahren,
c) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
d) die gegenseitige Rücksichtnahme zu beachten,
e) die Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen zu achten,
f) dem Verein Änderungen der Anschrift und Kontoverbindung zeitnah mitzuteilen,
g) die durch eigenes Verschulden entstandenen Verbandsstrafen und Gebühren dem Verein zu erstatten,
h) die vom Vorstand und der Abteilungsversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge mittels Lastschrifteinzug (Einzugsermächtigungsverfahren) zu zahlen. Über Ausnahmen kann der Vorstand auf begründeten Antrag entscheiden
i) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Abteilung nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme es sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.
2. Der Vorstand kann auf Beschluss, im Rahmen der Satzung, Mitglieder ganz oder teilweise von ihren Pflichten freistellen.

§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Jedes ordentliche Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme in der Mitgliederversammlung und mit Vollendung des 14. Lebensjahres eine Stimme in der Abteilungsversammlung.
2. Jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung und in der Abteilungsversammlung.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Wählbar sind Mitglieder und Nichtmitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
5. Der Jugendwart kann bereits nach Vollendung des 16. Lebensjahres gewählt werden.
6. Gewählt werden kann nur, wer vor der Wahl sein Einverständnis erklärt hat. Bei Abwesenheit muss das schriftliche Einverständnis vorliegen.


§ 17 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der Gesamtvorstand,
d) der Ehrenrat,
e) der Jugendausschuss,
f) die Abteilungsversammlungen,
g) die Abteilungsleitungen.

§ 18 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie beschließt über Aufgaben und Ziele des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in den Monaten Februar oder März statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von zwanzig Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
4. Zwei Abteilungen können gemeinsam nach Mehrheitsbeschluss ihrer Abteilungsversammlung und Begründung ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.

§ 19 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Termin und Ort der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Monate vorher im Aushangkasten des Vereins und auf einer Internetseite des Vereins anzukündigen. Ebenso ist das Datum bekannt zu geben, bis zu dem Anträge eingereicht werden müssen. Gleiches sollte auch im Mitteilungsblatt der Gemeinde Lahstedt veröffentlicht werden.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen auf gleichem Weg wie die Ankündigung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, des Versammlungsortes und Versammlungszeitpunktes. Mit der Einberufung ist anzugeben, wie und wo fristgerecht eingereichte Anträge eingesehen werden können (z.B.: Internet, Geschäftsstelle, Vorstandsmitglieder).
3. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Verlangen von Vereinsmitgliedern (§ 18, Ziffer 3) oder auf Antrag von zwei Abteilungen (§ 18, Ziffer 4) hat mit gleicher Einladungsfrist in angemessener Zeit nach dem Verlangen durch den Vorstand schriftlich oder in anderer Textform zu erfolgen.
4. Falls schriftlich oder in anderer Textform (z.B. per E-Mail) eingeladen wird, gilt das Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn die Einladung zwei Werktage vor Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben oder abgesandt worden ist.

§ 20 Anträge an die Mitgliederversammlung

1. Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder, der Gesamtvorstand, der Vorstand, die Abteilungen, die Ausschüsse und die Kassenprüfer.
2. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, sind vom Antragsteller in schriftlicher Form mit Begründung bis zum 01. Dezember an den Vorstand zu richten.
3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
4. Verspätet eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge eingebracht und zur Abstimmung gebracht werden, wenn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit bejaht wird.
5. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind unzulässig.
6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
7. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8. Nach Genehmigung der Tagesordnung zu Beginn der Versammlung müssen später gestellte Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen genehmigt werden.

§ 21 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,
b) die Entgegennahme des Kassenberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
d) die Genehmigung des Haushalts für das laufende Geschäftsjahr (gleichzeitig Rahmenplan für das folgende Geschäftsjahr),
e) den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz,
f) die Beteiligung an Gesellschaften,
g) die Entscheidung über Darlehensaufnahmen über 20.000,00 Euro,
h) die Entlastung und Wahl des Vorstands,
i) die notwendigen Wahlen in den Gesamtvorstand,
j) die Wahl der Kassenprüfer,
k) die Wahl des Ehrenrats,
l) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
m) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
n) die Beschlussfassung über Anträge,
o) die Satzungsänderungen,
p) die Auflösung des Vereins.
2. Die Zuständigkeit und die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach dem Grund ihrer Einberufung.

§ 22 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder von einem mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Beschlüsse können nur über Sachverhalte erfolgen, die bei der Einladung (Tagesordnung) genannt wurden.
4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
5. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Schriftliche/Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dieses von einem Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
7. Bei Wahlen findet eine geheime Wahl statt, wenn dieses von einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird oder wenn für ein Amt mehrere Vorschläge vorliegen.
8. Blockwahlen sind zulässig, sofern nicht ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer dagegen ist.
9. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln und die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
10. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind unzulässig.

§ 23 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem
a) Vorsitzenden,
b) stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Kassenwart,
d) Schriftführer.
2. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer, die je zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
5. Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein gilt, dass der Vorsitzende und der Kassenwart den Verein gemeinsam vertreten.
Wenn ein Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB während der Amtsperiode zurück getreten oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seines Amtes tatsächlich gehindert ist, wird dieses wie folgt vertreten:
a) Der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden,
b) Der Kassenwart zuerst durch den stellvertretenden Vorsitzenden, danach durch den Schriftführer.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein zu führen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und des Sports erfordert.
8. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten, die von einem hauptberuflichen oder nebenberuflichen Angestellten geleitet wird und im Auftrag des Vorstandes handelt. Die Beschäftigten der Geschäftsstelle werden vom Vorstand eingestellt und entlassen. Der Vorstand nach § 26 BGB nimmt die Arbeitgeberfunktion wahr.
9. Die Vorstandssitzung wird einberufen und geleitet vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden.
10. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche, schriftlich oder in anderer Textform und mit Tagesordnung, zu erfolgen.
11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
12. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
13. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
14. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
15. Der Vorstand kann Mitglieder, die wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen, mit geeigneten Disziplinarstrafen belegen.
16. Soweit sich die Aufgaben nicht aus der Amtsbezeichnung ergeben, wird die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand nach seiner Wahl beschließt.
17. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder bei Nichtbesetzung einer Funktion kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss selbständig ergänzen. Die Ergänzung ist allerdings auf drei Personen begrenzt und bedarf der Bestätigung durch den Gesamtvorstand.
18. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 24 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Vorstands,
b) dem stellvertretenden Kassenwart,
c) dem Sportwart,
d) dem Jugendwart,
e) dem Werbe- und Pressewart
f) den Leitern der Abteilungen oder einem von diesen benannten Vertreter.
2. Der Gesamtvorstand wird einberufen und geleitet vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Die Sitzungen des Gesamtvorstands sind mindestens zweimal im Jahr mit Tagesordnung schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail) mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen.
4. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5. Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für
a) die Festlegung von allgemeinen Grundsätzen für die Vereinsarbeit,
b) die Bestätigung von Ergänzungen des Vorstands (§ 23, Ziffer 17),
c) den Erlass von verbindlichen Ordnungen außerhalb der Satzung,
d) Beschluss über die Gründung neuer Abteilungen.

§ 25 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus
a) einem Vorsitzenden,
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) drei weiteren Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Ehrenrats müssen volljährig sein und drei von ihnen das 40. Lebensjahr vollendet haben.
3. Mitglieder des Ehrenrats dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
4. Die Mitglieder des Ehrenrats werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
5. Der Ehrenrat ist mit drei Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende befinden muss, beschlussfähig.

§ 26 Aufgaben des Ehrenrats

1. Der Ehrenrat ist als Berufungs- und Entscheidungsinstanz insbesondere zuständig für
a) die Schlichtung oder Entscheidung von/über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit einer Rechtsinstanz eines Fachverbandes gegeben ist;
b) die Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen nach Einsprüchen,
c) die endgültige Entscheidung über Vereinsausschlüsse nach Einsprüchen,
d) die Entscheidung bei Einsprüchen von Vereinsmitgliedern gegen auferlegte Disziplinar-strafen durch den Vorstand.
2. Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes oder des Vorstands zusammen.
3. Er beschließt nach mündlicher Verhandlung.
4. Der Ehrenrat hat vor seiner Entscheidung die Betroffenen anzuhören.
5. Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnungen,
b) Verweise,
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb auf Zeit.
6. Die Entscheidung des Ehrenrats ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen und zu begründen.
Eine Ausfertigung erhält der Vorstand zur Kenntnis.
7. Der ordentliche Rechtsweg ist bis zur Entscheidung des Ehrenrats ausgeschlossen.

§ 27 Eigenständigkeit der Jugend

1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung eigenständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
3. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt.
4. Der Jugendwart, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.
5. Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

§ 28 Jugendvollversammlung

1. Die Jugendvollversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendvollversammlung stattzufinden.
3. Sie ist vom Jugendausschuss mit der vorläufigen Tagesordnung und Angabe des Versammlungsortes und Versammlungszeitpunktes bis zum 05. Januar auf einer Internetseite des Vereins einzuberufen. Ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einberufung der Mitgliederversammlung.
4. Weitere Jugendvollversammlungen finden statt, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.
5. Anträge, über die in der Jugendvollversammlung beschlossen werden soll, sind vom Antragsteller in schriftlicher Form mit Begründung bis zum 01. Dezember an den Jugendausschuss zu richten.
6. Die Versammlung wird vom Jugendwart oder einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
7. Falls schriftlich oder in anderer Textform (z.B. per E-Mail) eingeladen wird, gilt das Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn die Einladung zwei Werktage vor Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben oder abgesandt worden ist.

§ 29 Jugendausschuss

1. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus
a) dem (Vereins-)Jugendwart als Vorsitzendem,
b) den Jugendwarten der Abteilungen
2. Aufgabe des Jugendausschusses ist es, die abteilungsübergreifende Jugendarbeit zu koordinieren und zu fördern.
3. Der Jugendausschuss berät über den (Vereins-)Jugendwart den Vorstand in allen Jugendfragen.
4. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail) mit Tagesordnung durch den Ausschussvorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

§ 30 Abteilungen

1. Die im Verein bestehenden Abteilungen regeln eigenständig die sportspezifischen Angelegenheiten ihrer Sportarten in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Bestimmungen der zuständigen Fachverbände.
2. Die Abteilungen sind insbesondere zuständig für
a) die Aus- und Weiterbildung ihrer Sportler/innen,
b) die Organisation des Spiel- und Übungsbetriebes.
3. Organisationsform und Arbeitsweise unterliegen den gleichen satzungsgemäßen Anforderungen wie die des Hauptvereins.
4. Im Bedarfsfall können Abteilungen einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben, der von der Abteilungsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden muss.
5. Abteilungsbeiträge werden eigenständig von den Abteilungen bewirtschaftet, sind aber über die Hauptkasse abzurechnen.

§ 31 Abteilungsversammlungen

1. Abteilungsversammlungen werden vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins und bei Bedarf einberufen.
2. Die Abteilungsversammlung setzt sich zusammen aus allen aktiven und passiven Mitgliedern, die unter dieser Abteilung geführt werden.
3. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl der Abteilungsleitung,
b) die Festsetzung eines Abteilungsbeitrags,
c) Festlegungen des abteilungs- und sportartbezogenen Spiel- und Übungsbetriebs.
5. Die Einberufung erfolgt durch die Abteilungsleitung mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen an die Abteilungsmitglieder durch Veröffentlichung im Vereinsaushangkasten und auf einer Internetseite des Vereins unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und Versammlungszeitpunktes.
6. Falls schriftlich oder in anderer Textform (z.B. per E-Mail) eingeladen wird, gilt das Einladungsschreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn die Einladung zwei Werktage vor Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben oder abgesandt worden ist.

§ 32 Abteilungsleitungen

1. Die Abteilungen wählen in eigener Verantwortung eine Abteilungsleitung, die folgende Positionen beinhalten sollte:
a) Abteilungsleiter,
b) stellvertretende/r Abteilungsleiter,
c) Sportwart,
d) Jugendwart,
e) Kassenwart.
2. Nach Bedarf können weitere Leitungsmitglieder gewählt werden.
3. Die Zusammensetzung der Abteilungsleitungen ist bei der nächstfolgenden Mitglieder-versammlung bekannt zu geben.

§ 33 Amtsdauer

1. Gewählt werden Organmitglieder für die angegebene Dauer, ansonsten für zwei Jahre.
2. Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl.
3. Jedes Amt im Verein endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neugewählten Nachfolger.
Ein Rücktritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
4. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§ 34 Protokollierung von Beschlüssen

1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands, des Gesamtvorstands, des Ehrenrats, der Abteilungsversammlungen, Abteilungsleitungen und der Ausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
2. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung/Sitzung,
b) Versammlungsleiter bzw. Sitzungsleiter,
c) Protokollführer,
d) Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung,
e) Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung,
f) Namen der anwesenden Personen bei Sitzungen der übrigen Organe,
g) Tagesordnung,
h) Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,
i) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
4. Das Protokoll der Mitgliederversammlung, der Jugendvollversammlung und der Abteilungsversammlungen ist innerhalb von fünf Wochen nach der Versammlung im Aushangkasten des Vereins und auf einer Internetseite des Vereins zu veröffentlichen oder an diesen Stellen anzugeben, wo das Protokoll eingesehen werden kann.
5. Die Protokolle der übrigen Vereinsorgane sind den Organmitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zuzustellen.

§ 35 Versammlungsordnung

Wenn in dieser Satzung nicht anderes festgelegt bzw. gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, gelten für alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins folgende Regelungen:
a) Die Einladung bzw. Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung,
b) Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind nicht öffentlich,
c) die Öffentlichkeit oder die Anwesenheit bestimmter Personen kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden,
d) alle Versammlungen und Sitzungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig,
e) die Abstimmungen und Wahlen finden offen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen statt,
f) geheime Wahl erfolgt, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dieses verlangt.

§ 36 Haftung, Haftungsbeschränkungen

1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
2. Die aktiven Mitglieder genießen jedoch den Schutz der jeweiligen Sportunfallversicherung.
3. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinseigentums haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten.
4. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 37 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei geeignete Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands, des Gesamtvorstands, des Ehrenrats oder eines Finanzausschusses sein. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
2. Die Kassenprüfer sollten mindestens zweimal im Geschäftsjahr Kassenprüfungen durchzuführen. Dabei haben sie die Kasse des Vereins, gegebenenfalls auch die Abteilungskassen, einschließlich der Konten, Bücher, Kassenbelege, Vermögensaufstellung und Bilanz sachlich und rechnerisch zu prüfen.
3. Aufgabe der Kassenprüfer ist es auch, mögliche formelle und wirtschaftliche Mängel aufzuzeigen und Empfehlungen einzubringen.
4. Über die Prüfungen ist Protokoll zu führen und dem Vorstand ein schriftlicher Bericht vorzulegen.
5. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
6. Der Prüfungsbericht für die Mitgliederversammlung ist rechtzeitig vorher dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.

§ 38 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt Daten seiner Mitglieder, von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern, Funktionsträgern, Schieds-/Kampfrichtern und Übungsleitern/¬Trainern nur für die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke. Die insoweit relevanten Daten werden in der Geschäftsstelle des Vereins oder bei einer durch den Vorstand beauftragten Person gespeichert.
2. Darüber hinaus erfolgt die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten, soweit es zur Wahrung berechtigter Vereinsinteressen erforderlich ist oder wenn es sich um allgemein zugängliche Daten handelt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
3. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
4. Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen kann vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

§ 39 Weitergabe von Daten

1. Die gespeicherten Daten werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass die Daten nicht für andere Zwecke verwendet werden, den zuständigen ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins zur Verfügung gestellt.
2. Als Mitglied des Landessportbundes, des Kreissportbundes und von Landes- oder Bundesfachverbänden stellt der Verein die zur Sicherung der satzungsmäßigen Zwecke dieser Organisationen notwendigen Daten zur Verfügung.
3. Der Kassenführer darf die notwendigen Daten an ein Kreditinstitut übermitteln, um die kosten- und zeitsparende Möglichkeit des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen.

§ 40 Veröffentlichung von Daten

1. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins werden Anschriftenlisten in geeigneter Form (gedruckt und im Internet) veröffentlicht.
2. Die Anschriftenlisten enthalten als Daten von Verbänden und Organisationen jeweils den Verbands-/Organisationsnamen, eine vom Verband bzw. von der Organisation selbst zu bestimmende Kontaktadresse und die offizielle E-Mail-Adresse sowie weitere Kommunikationsdaten wie Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummern.
3. Die Verbände/Organisationen können der Veröffentlichung von Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummern jederzeit schriftlich widersprechen.
4. Werden von Verbänden bzw. Vereinen Adressen und Kommunikationsdaten von Mitarbeitern in die EDV eingegeben oder beantragt der Verein die Eingabe dieser Daten, so werden auch diese Daten zusammen mit Namen und Vornamen veröffentlicht. Der Veröffentlichung von Adress- und Kommunikationsdaten können diese Mitarbeiter jederzeit schriftlich widersprechen.
5. Von den Vereinsmitgliedern, ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern, Funktionsträgern, Schieds-/Kampfrichtern und Übungsleitern/Trainern werden für die Dauer der Übernahme der Tätigkeit die Funktion, Name und Vorname, eine von den Personen selbst bestimmte Kontaktadresse sowie die Kommunikationsdaten wie Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummer sowie E-Mail-Adresse aufgenommen. Schieds-/Kampfrichter und Übungsleiter/Trainer können der Veröffentlichung ihrer Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummer sowie E-Mail-Adresse jederzeit schriftlich widersprechen.

§ 41 Dauer der Datenspeicherung

Daten von Vereinsmitgliedern, Funktionsträgern, Schieds-/Kampfrichtern und Übungsleitern/-Trainern werden nach Austritt aus dem Verein bzw. Beendigung der Tätigkeit gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entsprechend Satz 1 gelöscht.

§ 42 Anrufung ordentlicher Gerichte

Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist erst zulässig, wenn die Rechtsinstanzen des Vereins ausgeschöpft sind.

§ 43 Ehrungsordnung

1. Vereinsmitglieder und weitere Personen, die sich in besonderer Form für den Sport und/oder den Verein eingesetzt und/oder verdient gemacht haben, können vom Verein durch Überreichung der Ehrennadel in Silber oder Gold oder durch Ernennung zum Ehrenmitglied geehrt werden.
2. Mit der Ehrennadel oder der Ernennung ist eine entsprechende Ehrenurkunde dem zu Ehrenden auszuhändigen.
3. Bei ununterbrochener Mitgliedschaft von 25 und 40 Jahren erhält das Mitglied eine entsprechende Ehrenurkunde.
4. Anträge auf Ehrungen müssen vier Wochen vor dem Verleihungstermin beim Vorstand eingereicht werden.
5. Zusätzlich kann der Gesamtvorstand eine ergänzende Ehrungsordnung beschließen.
6. Ehrungen können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn sich das entsprechende Mitglied grob unsportlich oder grob vereinsschädigend verhalten hat.

§ 44 Satzungsänderungen

1. Für Satzungsänderungen ist bei der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren oder den Mitgliedern in anderer geeigneter Form zur Verfügung gestellt wurden.
3. Satzungsänderungen auf Grund von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden zur erfolgreichen Eintragung gefordert werden, eigenständig durchzuführen.
5. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

§ 45 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Beschlussfähigkeit ist erst gegeben, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
4. Wird bei der ersten einberufenen Mitgliederversammlung die erforderliche Anwesenheit nicht erreicht, ist kurz danach eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuberufen.
5. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
6. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf auch dann einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
7. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
8. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 46 Anfallsberechtigung

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Lahstedt zu, die es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke innerhalb des Ortsteils Oberg. zu verwenden hat.

§ 47 Inkrafttreten

1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 11. Februar 2011 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Die bisherige Satzung in der Fassung vom 09. Mai 2005 tritt gleichzeitig außer Kraft.


31246 Lahstedt OT Oberg, den 08.03.2011

letzte Aktualisierung am 08.03.2011 um 18:52:03Uhr